Erwägungsgrund 34 32014R0516
Die Begriffe „schutzbedürftige Personen“ und „Familienangehörige“ werden in den verschiedenen Rechtsakten, die für diese Verordnung von Belang sind, unterschiedlich definiert. Sie sollten daher jeweils im Sinne des Rechtsakts verstanden werden, der für den Kontext, in dem sie gerade verwandt werden, relevant ist. Was die Neuansiedlung anbelangt, so sollten sich die Mitgliedstaaten, die Neuansiedlungen vornehmen, in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „Familienangehörige“ in ihrer Neuansiedlungspraxis und bei der konkreten Neuansiedlung eng mit dem UNHCR abstimmen.