Erwägungsgrund 57 32014R0516
Was seine Verwaltung und Handhabung anbelangt, so sollte der Fonds Bestandteil eines kohärenten Rahmens sein, der durch diese Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gebildet wird. Für die Zwecke dieses Fonds sollte die Partnerschaft im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 auch einschlägige internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und die Sozialpartner einschließen. Jeder Mitgliedstaat sollte eigenverantwortlich festlegen, wie sich die Partnerschaft zusammensetzt und wie sie konkret umgesetzt wird.