Erwägungsgrund 28 32014R0516
Politisch gesehen sind jedoch die freiwillige und die erzwungene Rückkehr miteinander verknüpft und verstärken sich gegenseitig, und die Mitgliedstaaten sollten daher im Rahmen ihres Rückkehrmanagements dazu angehalten werden, verstärkt darauf zu achten, dass sich diese beiden Formen der Rückkehr ergänzen. Abschiebungen sind erforderlich, um die Integrität der Einwanderungs- und Asylpolitik der Union sowie der Einwanderungs- und Asylsysteme der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Möglichkeit der Abschiebung ist also eine grundlegende Bedingung dafür, dass diese Politik nicht unterminiert und dass der Rechtsstaatlichkeit Geltung verschafft wird, was wiederum eine wesentliche Voraussetzung für den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts darstellt. Aus dem Fonds sollten daher auch gegebenenfalls Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erleichterung von Abschiebungen im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Standards und unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde der Rückkehrer unterstützt werden.