Erwägungsgrund 69 32018R1139
Im Hinblick auf eine wirksame Wahrnehmung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben sollte die Agentur je nach Bedarf mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den Bereichen zusammenarbeiten, die technische Aspekte der Zivilluftfahrt betreffen. Insbesondere sollte die Agentur mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Chemikalienagentur Informationen über die Sicherheit von Chemikalien und deren Auswirkungen auf die Flugsicherheit sowie über diesbezügliche wissenschaftliche und technische Fragen austauschen. Ist eine Konsultation in Bezug auf militärische Aspekte erforderlich, sollte die Agentur neben den Mitgliedstaaten auch die durch den Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates errichtete Europäische Verteidigungsagentur und von den Mitgliedstaaten benannte Militärexperten konsultieren.