Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten im Verwaltungsrat der Agentur vertreten sein, um dessen Funktionsweise wirksam kontrollieren zu können. Der Verwaltungsrat sollte mit den nötigen Befugnissen ausgestattet werden, um insbesondere den Exekutivdirektor zu ernennen und um den konsolidierten Jahresbericht, das Programmplanungsdokument, den jährlichen Haushalt und die für die Agentur geltende Finanzregelung zu verabschieden.
Erwägungsgrund 63 32018R1139Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen