Erwägungsgrund 35 32018R1139
Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten ein einheitliches europäisches System für die Flugsicherheit bilden, auf dessen Grundlage sie die Ressourcen gemeinsam nutzen und zusammenarbeiten, um so die Ziele dieser Verordnung zu erreichen. Die Agentur sollte aktiv eine gemeinsame Zertifizierungs- und Aufsichtskultur und den Austausch bewährter Verwaltungspraxis fördern, etwa durch die Erleichterung des Personalaustauschs zwischen den zuständigen Behörden, um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu leisten, wobei die Stellungnahmen der Interessenträger zu berücksichtigen sind. Die Überwachungstätigkeiten der Agentur in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten sollte auch darauf abzielen, die Fähigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die Zertifizierung und Aufsicht zu stärken und Wissen zwischen diesen Behörden weiterzugeben.