Erwägungsgrund 8 32018R1139
Die Mitgliedstaaten sollten Flugplätze mit geringem Luftverkehrsaufkommen von dieser Verordnung ausnehmen können, sofern diese Flugplätze die gemeinsamen Mindestziele für die Flugsicherheit einhalten, die in den in dieser Verordnung enthaltenen einschlägigen grundlegenden Anforderungen festgelegt sind. Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmeregelung, sollte diese auch für die auf dem betreffenden Flugplatz zum Einsatz kommende Ausrüstung gelten sowie für die Anbieter, die für die Bodenabfertigungsdienste und das Vorfeldmanagement (AMS) auf dem betreffenden Flugplatz zuständig sind. Ausnahmeregelungen, die Mitgliedstaaten Flugplätzen bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt hatten, sollten gültig bleiben, und die Öffentlichkeit sollte Zugang zu den Informationen über diese Ausnahmeregelungen haben.