Erwägungsgrund 46 32018R1139
Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung und angesichts der Notwendigkeit, die Risiken für die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt festzustellen, zu bewerten und zu mindern, sollten die Kommission, die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung vorliegenden Informationen austauschen. Hierzu sollte die Agentur die Möglichkeit haben, — nach Möglichkeit unter Nutzung bestehender Informationssysteme — eine strukturierte Zusammenarbeit für die Sammlung, den Austausch und die Auswertung sicherheitsrelevanter Informationen zu organisieren. Dazu sollte sie die Möglichkeit haben, die notwendigen Vereinbarungen mit natürlichen und juristischen Personen, die dieser Verordnung unterliegen, oder mit Vereinigungen solcher Personen zu treffen. Es ist zu präzisieren, dass die Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Koordinierungsaufgaben in Bezug auf die Sammlung, den Austausch und die Auswertung von Informationen weiterhin den Beschränkungen hinsichtlich ihres Zugangs zu Informationen aus Aufzeichnungen von Cockpit-Stimmen- oder Bild-Aufzeichnungsgeräten und Flugdatenschreibern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates — insbesondere Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 14 Absatz 2 — unterliegt.