Erwägungsgrund 83 32018R1139
Da die erforderlichen Vorschriften für die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) entweder in der vorliegenden Verordnung enthalten sind oder in auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten enthalten sein werden, sollte die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben werden. Es ist jedoch eine gewisse Zeit notwendig, bevor die erforderlichen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vorbereitet, angenommen und angewendet werden können.Die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erlassenen Durchführungsbestimmungen, nämlich die Verordnungen (EG) Nr. 1033/2006, (EG) Nr. 1032/2006, (EG) Nr. 633/2007, (EG) Nr. 262/2009, (EG) Nr. 29/2009, (EU) Nr. 73/2010 der Kommission, und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission, sollten daher vorerst fortgelten. Bestimmte Artikel der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 und der dazugehörigen Anhänge sollten daher in Bezug auf den erfassten Gegenstand bis zum Beginn der Anwendung der betreffenden Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte ebenfalls fortgelten.