Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Es muss gewährleistet sein, dass den von Entscheidungen der Agentur Betroffenen die erforderlichen und angesichts der Besonderheiten der Luftfahrt geeigneten Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Deshalb sollte ein geeignetes Beschwerdeverfahren eingerichtet werden, damit Entscheidungen der Agentur vor einer Beschwerdekammer angefochten werden können, gegen deren Entscheidungen gemäß dem AEUV Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden kann.
Erwägungsgrund 66 32018R1139Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen