Erwägungsgrund 7 32018R1139
Es wäre nicht zweckmäßig, alle Flugplätze gemeinsamen Vorschriften zu unterwerfen. Flugplätze, die nicht zur öffentlichen Nutzung bestimmt sind, oder solche, die nicht für den gewerblichen Luftverkehr genutzt werden, oder solche, die nicht über befestigte Instrumentenlandebahnen von mehr als 800 Meter verfügen und nicht ausschließlich für Hubschrauber unter Verwendung von Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren bestimmt sind, sollten auch weiterhin der rechtlichen Kontrolle der Mitgliedstaaten unterliegen, wobei diese Verordnung die übrigen Mitgliedstaaten in keiner Weise verpflichtet, solche nationalen Regelungen anzuerkennen.