Erwägungsgrund 47 32018R1139
Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der gemäß dieser Verordnung von der Kommission, der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden gesammelten, ausgetauschten und ausgewerteten Informationen sowie zur Gewährleistung des Schutzes der Quellen dieser Informationen festzulegen. Diese Maßnahmen sollten nicht ungebührlich in die Justizsysteme der Mitgliedstaaten eingreifen. Daher sollten sie das geltende nationale materielle und formelle Strafrecht einschließlich der Verwendung von Informationen als Beweismaterial unberührt lassen. Zudem sollte das Recht Dritter auf Einleitung zivilrechtlicher Verfahren von diesen Maßnahmen unberührt bleiben und ausschließlich nationalem Recht unterliegen.