Erwägungsgrund 21 EUDSGVO
Im Einklang mit dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht sollten die Organe und Einrichtungen der Union bei der Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb desselben Organs oder derselben Einrichtung der Union, wenn der Empfänger nicht zum Verantwortlichen gehört, bzw. bei der Übermittlung an andere Organe und Einrichtungen der Union prüfen, ob diese personenbezogenen Daten für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Empfängers erforderlich sind. Insbesondere sollte der Verantwortliche im Falle eines Antrags des Empfängers auf Übermittlung personenbezogener Daten das Vorliegen einschlägiger Gründe für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Zuständigkeit des Empfängers überprüfen. Der Verantwortliche sollte auch die Notwendigkeit der Übermittlung dieser Daten vorläufig bewerten. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit, sollte der Verantwortliche weitere Auskünfte vom Empfänger einholen. Der Empfänger sollte sicherstellen, dass die Notwendigkeit der Übermittlung der Daten im Nachhinein überprüft werden kann.