Erwägungsgrund 49 EUDSGVO
Die Verordnung (EU) 2016/679 sieht vor, dass die Verantwortlichen die Erfüllung der Anforderungen durch die Einhaltung genehmigter Zertifizierungsverfahren nachweisen können. In gleicher Weise sollten auch die Organe und Einrichtungen der Union die Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung dadurch nachweisen können, dass sie eine Zertifizierung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/679 erlangen.