Erwägungsgrund 82 EUDSGVO
Betroffene Personen, die sich in ihren Rechten nach dieser Verordnung verletzt sehen, sollten das Recht haben, nach Unionsrecht oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten tätig sind, zu beauftragen, in ihrem Namen Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen. Diese Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen sollten ferner das Recht haben, einen gerichtlichen Rechtsbehelf im Namen der betroffenen Person einzulegen oder das Recht auf Schadenersatz im Namen der betroffenen Person in Anspruch zu nehmen.