Erwägungsgrund 12 EUDSGVO
Das Kapitel der vorliegenden Verordnung über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten sollte für Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, gelten, und zwar unabhängig davon, ob Datenverarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten ihre Haupt- oder ihre Nebenaufgabe ist. Es sollte jedoch nicht für Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft gelten, bevor die Rechtsakte zur Gründung von Europol und der Europäischen Staatsanwaltschaft dahingehend geändert werden, dass das Kapitel der vorliegenden Verordnung über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten in seiner angepassten Fassung auch für sie gilt.