Erwägungsgrund 15 EUDSGVO
Die vorliegende Verordnung sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fallen, gelten. Die vorliegende Verordnung sollte nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Missionen gemäß Artikel 42 Absatz 1 sowie Artikel 43 und 44 EUV zur Umsetzung der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gelten. Gegebenenfalls sollten entsprechende Vorschläge zur weiteren Regulierung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorgelegt werden.