Erwägungsgrund 78 EUDSGVO
In bestimmten Fällen ist im Unionsrecht ein Modell für eine koordinierte Aufsicht vorgesehen, bei dem die Aufsicht auf den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen Aufsichtsbehörden aufgeteilt ist. Der Europäische Datenschutzbeauftragte fungiert auch als Aufsichtsbehörde von Europol und für diese Zwecke wurde ein spezielles Modell für die Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden im Wege eines Beirats für die Zusammenarbeit, dem auch eine Beratungsfunktion zukommt, geschaffen. Zur besseren wirksamen Aufsicht und Durchsetzung des materiellen Datenschutzrechts sollte in der Union ein einheitliches, kohärentes Modell für eine koordinierte Aufsicht eingeführt werden. Die Kommission sollte daher erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge im Hinblick auf die Änderung von Unionsrechtsakten, die ein Modell für eine koordinierte Aufsicht vorsehen, unterbreiten, um diese an das in dieser Verordnung festgelegte Modell für eine koordinierte Aufsicht anzupassen. Der Europäische Datenschutzausschuss sollte als zentrales Forum agieren, um die wirksame koordinierte Aufsicht in allen Bereichen zu gewährleisten.