Erwägungsgrund 6 EUDSGVO
Personen, deren personenbezogene Daten in irgendeinem Kontext von den Organen oder Einrichtungen der Union verarbeitet werden, z. B. weil sie bei diesen Organen oder Einrichtungen beschäftigt sind, sollten geschützt werden. Die vorliegende Verordnung sollte nicht für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener gelten. Die vorliegende Verordnung gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.