Erwägungsgrund 77 EUDSGVO
Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 und tragen zu ihrer einheitlichen Anwendung in der gesamten Union bei, um natürliche Personen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten im Binnenmarkt zu erleichtern. Um die einheitliche Anwendung der in den Mitgliedstaaten anwendbaren Datenschutzvorschriften und der für die Organe und Einrichtungen der Union anwendbaren Datenschutzvorschriften zu verbessern, sollte der Europäische Datenschutzbeauftragte mit den nationalen Aufsichtsbehörden wirksam zusammenarbeiten.