Erwägungsgrund 9 EUDSGVO
In der Erklärung Nr. 21 zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, erkannte die Regierungskonferenz an, dass es sich aufgrund der Besonderheiten dieser Bereiche als erforderlich erweisen könnte, auf Artikel 16 AEUV gestützte Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und den freien Verkehr personenbezogener Daten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit zu erlassen. Ein gesondertes Kapitel der vorliegenden Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen sollte daher für die Verarbeitung von operativen personenbezogenen Daten gelten, etwa für personenbezogene Daten, die zum Zweck strafrechtlicher Ermittlungen von Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, die Tätigkeiten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit ausführen, verarbeitet werden.