Erwägungsgrund 59 EUDSGVO
Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte über administrative Maßnahmen unterrichtet und zu von den Organen und Einrichtungen der Union in Fragen, die ihre Tätigkeit betreffen, erlassenen internen Vorschriften konsultiert werden, wenn sie die Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehen, Bedingungen für Beschränkungen der Rechte betroffener Personen festlegen oder angemessene Schutzmaßnahmen für die Rechte betroffener Personen bieten, um sicherzustellen, dass die geplante Verarbeitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfolgt, insbesondere im Hinblick auf die Eindämmung der Risiken für die betroffene Person.