Erwägungsgrund 84 EUDSGVO
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für die Festlegung von Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern sowie zwischen Auftragsverarbeitern, für die Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge, die eine vorherige Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen für eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erfordert, und für die Festlegung von Standardvertragsklauseln, die geeignete Schutzmaßnahmen für internationale Datenübermittlungen vorsehen, angewendet werden.