Erwägungsgrund 52 32018R1726
Soweit sich ihre Bestimmungen auf das durch den Beschluss 2007/533/JI eingerichtete SIS II beziehen, beteiligt sich das Vereinigte Königreich an der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates. Soweit sich ihre Bestimmungen auf das durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 eingerichtete SIS II und das VIS sowie auf das EES und ETIAS beziehen, stellt die vorliegende Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich hat den Präsidenten des Rates mit Schreiben vom 19. Juli 2018 um die Ermächtigung ersucht, sich gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 19 an der vorliegenden Verordnung zu beteiligen. Gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2018/1600 des Rates wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, sich an der vorliegenden Verordnung zu beteiligen. Soweit sich ihre Bestimmungen auf Eurodac und DubliNet beziehen, hat das Vereinigte Königreich außerdem mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 an den Präsidenten des Rates seinen Wunsch bekundet, sich gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, an der Annahme und Anwendung der vorliegenden Verordnung zu beteiligen. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher an der Annahme der vorliegenden Verordnung und ist durch die vorliegende Verordnung gebunden und zu Ihrer Anwendung verpflichtet.