Erwägungsgrund 29 32018R1726
Im Hinblick auf das SIS II sollten die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgenden „Europol“) und die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (im Folgenden „Eurojust“), die beide gemäß des Beschlusses 2007/533/JI eine Zugangsberechtigung für das SIS II haben und dort direkt Daten abfragen können, bei Sitzungen des Verwaltungsrats Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Beschlusses stehen. Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624 eine Zugangsberechtigung für das SIS II hat und Daten abfragen kann, sollte bei Sitzungen des Verwaltungsrats Beobachterstatus haben, wenn auf der Tagesordnung Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung jener Verordnung stehen. Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sollten jeweils einen Vertreter in die gemäß dieser Verordnung eingerichtete SIS II-Beratergruppe entsenden können.