Erwägungsgrund 35 32018R1726
Die Mitgliedstaaten sollten ein Mitglied in die Beratergruppe für ein IT-Großsystem entsenden, sofern sie nach dem Unionsrecht durch einen Rechtsakt der Union in Bezug auf die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses speziellen Systems gebunden sind. Auch Dänemark sollte ein Mitglied in die Beratergruppe für ein IT-Großsystem entsenden, wenn es nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 beschließt, den Rechtsakt der Union betreffend die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses speziellen IT-Großsystems in sein nationales Recht umzusetzen. Die Beratergruppen sollten erforderlichenfalls untereinander zusammenarbeiten.