Erwägungsgrund 55 32018R1726
Soweit sie sich auf das SIS II und das VIS, das EES und ETIAS bezieht, stellt die vorliegende Verordnung für die Schweiz eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates genannten Bereich gehören. Soweit sich ihre Bestimmungen auf Eurodac und DubliNet beziehen, stellt die vorliegende Verordnung eine neue Maßnahme im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags dar. Vorbehaltlich des Beschlusses der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die vorliegende Verordnung in nationales Recht umzusetzen, sollte dem Verwaltungsrat der Agentur daher eine Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft angehören. Die näheren Bestimmungen, die eine Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Tätigkeiten der Agentur erlauben, sollten in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen der Union und Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft festgelegt werden.