Erwägungsgrund 22 32018R1726
Die Agentur sollte die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen — nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren — ad-hoc unterstützen, wenn besondere Herausforderungen oder Bedürfnisse in Bezug auf Sicherheit oder Migration dies erfordern. Ein Mitgliedstaat sollte insbesondere dann operative und technische Verstärkung anfordern und darauf zurückgreifen können, wenn dieser Mitgliedstaat infolge eines starken Migrationszustroms an bestimmten Abschnitten seiner Außengrenzen einem besonderen und unverhältnismäßigen Zuwanderungsdruck ausgesetzt ist. Diese Verstärkung sollte in Brennpunkten durch die Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung zur Verfügung gestellt werden, denen Experten aus den einschlägigen Agenturen der Union angehören. Wenn in diesem Zusammenhang die Unterstützung der Agentur in Bezug auf die Systeme erforderlich ist, sollte der betreffende Mitgliedstaat einen Unterstützungsantrag an die Kommission richten, die ihn — nachdem sie zu der Einschätzung gelangt ist, dass diese Unterstützung tatsächlich gerechtfertigt ist — unverzüglich an die Agentur weiterleiten sollte. Die Agentur sollte den Verwaltungsrat über solche Anträge unterrichten. Die Kommission sollte auch überwachen, ob die Agentur auf den Antrag auf Ad-hoc-Unterstützung zeitnah reagiert. Im jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur sollte detailliert darauf eingegangen werden, welche Maßnahmen die Agentur zur Ad-hoc-Unterstützung der Mitgliedstaaten ergriffen hat und welche Kosten in diesem Zusammenhang angefallen sind.