Erwägungsgrund 12 32018R1726
Zentrale Aufgabe der Agentur sollte weiterhin das Betriebsmanagement der von SIS II, VIS, Eurodac, EES, DubliNet, ETIAS sowie, im Falle eines entsprechenden Beschlusses, anderer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sein. Die Agentur sollte ferner für technische Maßnahmen zuständig sein, die für die Ausführung der ihr übertragenen nicht-normativen Aufgaben erforderlich sind. Diese Zuständigkeiten sollten die normativen Aufgaben nicht berühren, die der Kommission allein oder der Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses nach den jeweiligen Rechtsakten der Union über die Systeme vorbehalten sind.