Erwägungsgrund 34 32018R1726
Die Mitgliedstaaten sollten über Stimmrechte im Verwaltungsrat in Bezug auf IT-Großsysteme verfügen, sofern sie nach dem Unionsrecht durch einen Rechtsakt der Union betreffend die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses speziellen Systems gebunden sind. Auch Dänemark sollte über Stimmrechte in Bezug auf ein IT-Großsystem verfügen, wenn es nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beschließt, den Rechtsakt der Union betreffend die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung dieses speziellen Systems in sein nationales Recht umzusetzen.