Erwägungsgrund 13 32018R1726
Die Agentur sollte in der Lage sein, technische Lösungen umzusetzen, um den Verfügbarkeitsanforderungen zu entsprechen, die in den Rechtsakten der Union zur Regelung der Systeme festgelegt sind, wobei die spezifischen Bestimmungen dieser Rechtsakte über die technische Architektur der jeweiligen Systeme uneingeschränkt eingehalten werden müssen. Wenn diese technischen Lösungen die Duplizierung eines Systems oder von Bestandteilen eines Systems erfordern, sollte eine unabhängige Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden, und der Verwaltungsrat sollte nach Anhörung der Kommission einen Beschluss fassen. Die Folgenabschätzung sollte auch eine Prüfung des Bedarfs an Hosting-Kapazität der bestehenden technischen Standorte im Zusammenhang mit der Entwicklung solcher technischer Lösungen sowie der möglichen Risiken der derzeitigen Betriebsinfrastruktur umfassen.