Erwägungsgrund 43 32018R1805
Für die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sollte das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend sein, und nur die Behörden dieses Staats sollten entscheiden können, auf welche Weise die Vollstreckung erfolgt. Gegebenenfalls sollte die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde Eurojust oder das EJN ersuchen können, innerhalb ihres Aufgabenbereichs bei Fragen im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen Unterstützung zu leisten.