Erwägungsgrund 17 32018R1805
Diese Verordnung wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden „EMRK“) anerkannten Grundrechte und Grundsätze. Dazu gehört der Grundsatz, dass jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion, der sexuellen Ausrichtung, der Staatsangehörigkeit, der Sprache, der politischen Anschauung oder einer Behinderung verboten werden muss. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.