Erwägungsgrund 41 32018R1805
In Fällen, in denen die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung oder einer Einziehungsentscheidung durch das Recht im Vollstreckungsstaat rechtlich unmöglich ist, sollte die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde kontaktieren, um das Problem zu erörtern und eine Lösung zu finden. Eine solche Lösung könnte darin bestehen, dass die Entscheidungsbehörde die betreffende Entscheidung aufhebt.