Erwägungsgrund 47 32018R1805
Jeder Mitgliedstaat sollte die Einrichtung einer zentralen nationalen Stelle erwägen, die für die Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände im Hinblick auf eine etwaige spätere Einziehung sowie für die Verwaltung eingezogener Vermögensgegenstände verantwortlich ist. Sichergestellte und eingezogene Vermögensgegenstände könnten vorrangig Projekten im Bereich der Strafverfolgung und der Prävention der organisierten Kriminalität sowie anderen Projekten von öffentlichem Interesse und gesellschaftlichem Nutzen zugutekommen.