Erwägungsgrund 52 32018R1805
Für die an die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gebundenen Mitgliedstaaten wurden die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI in Bezug auf die Sicherstellung von Beweismitteln bereits durch die Bestimmungen jener Richtlinie ersetzt. Was die Sicherstellung von Vermögensgegenständen betrifft, sollte die vorliegende Verordnung für die an sie gebundenen Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss 2003/577/JI ersetzen. Für die an diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten sollte sie auch den Rahmenbeschluss 2006/783/JI ersetzen. Die die Sicherstellung von Vermögensgegenständen betreffenden Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI und die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI sollten daher nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, die nicht an diese Verordnung gebunden sind, sondern auch zwischen einem an diese Verordnung nicht gebundenen Mitgliedstaat und einem an diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat weiterhin gelten.