Erwägungsgrund 38 32018R1805
Die Vollstreckungsbehörde sollte die Möglichkeit haben, die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder einer Einziehungsentscheidung auszusetzen, insbesondere wenn deren Vollstreckung laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte. Sobald die Aussetzungsgründe entfallen, sollte die Vollstreckungsbehörde die für die Vollstreckung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen treffen.