Erwägungsgrund 33 32018R1805
Unter außergewöhnlichen Umständen sollte es möglich sein, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung zu versagen, wenn eine solche Anerkennung oder Vollstreckung den Vollstreckungsstaat daran hindern würde, seine Verfassungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Pressefreiheit oder der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien anzuwenden.