Erwägungsgrund 45 32018R1805
Das Recht der geschädigten Personen auf Entschädigung und Rückgabe sollte in grenzüberschreitenden Fällen nicht beeinträchtigt werden. In den für die Verfügung über sichergestellte oder eingezogene Vermögensgegenstände geltenden Vorschriften sollte der Entschädigung und der Rückgabe der Vermögensgegenstände an die geschädigten Personen Vorrang eingeräumt werden. Der Begriff „geschädigte Person“ ist gemäß dem Recht des Entscheidungsstaats auszulegen, wonach für die Zwecke der vorliegenden Verordnung auch eine juristische Person als geschädigte Person gelten können sollte. Die vorliegende Verordnung sollte die Vorschriften über die Entschädigung und Rückgabe von Vermögensgegenständen an geschädigte Personen in innerstaatlichen Verfahren nicht berühren.