Erwägungsgrund 46 32018R1805
Wenn die Vollstreckungsbehörde über die von der Entscheidungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde im Entscheidungsstaat erlassene Entscheidung, sichergestellte Vermögensgegenstände an die geschädigte Person zurückzugeben, informiert wird, sollte die Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die betreffenden Vermögensgegenstände sichergestellt und der geschädigten Person so bald wie möglich zurückgegeben werden. Die Vollstreckungsbehörde sollte die Vermögensgegenstände entweder dem Entscheidungsstaat übertragen können, damit dieser in der Lage wäre, die Vermögensgegenstände der geschädigten Person zurückzugeben, oder sie vorbehaltlich der Zustimmung des Entscheidungsstaats direkt der geschädigten Person übertragen. Für die Verpflichtung zur Rückgabe sichergestellter Vermögensgegenstände an die geschädigte Person sollten folgende Bedingungen gelten: Das Eigentumsrecht der geschädigten Person an den Vermögensgegenständen sollte nicht angefochten werden, d. h., es wird anerkannt, dass die geschädigte Person die rechtmäßige Eigentümerin der Vermögensgegenstände ist, und es bestehen keine ernsthaften Ansprüche, mit denen dies infrage gestellt wird; die Vermögensgegenstände sollten im Vollstreckungsstaat nicht als Beweismittel in Strafverfahren benötigt werden und die Rechte betroffener Personen, insbesondere die Rechte gutgläubiger Dritter, sollten nicht beeinträchtigt werden. Die Vollstreckungsbehörde sollte der geschädigten Person sichergestellte Vermögensgegenstände nur zurückgeben, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Ist die Vollstreckungsbehörde der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, so sollte sie sich im Hinblick auf eine Lösung mit der Entscheidungsbehörde beraten, um beispielsweise um zusätzliche Informationen zu ersuchen oder um die Lage zu erörtern. Kann keine Lösung gefunden werden, sollte die Vollstreckungsbehörde entscheiden können, die sichergestellten Vermögensgegenstände der geschädigten Person nicht zurückzugeben.