Erwägungsgrund 56 32018R1805
Nach den Artikeln 1 und 2 sowie Artikel 4a Absatz 1 des Protokolls Nr. 21 und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.