Erwägungsgrund 42 32018R1805
Sobald die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung abgeschlossen ist, sollte die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde über die Ergebnisse der Vollstreckung unterrichten. Soweit praktisch möglich, sollte die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde zu diesem Zeitpunkt auch über die Vermögensgegenstände oder den Geldbetrag, die eingezogen wurden, und über andere Einzelheiten unterrichten, die sie als sachdienlich erachtet.