Erwägungsgrund 23 32018R1805
Die Mitgliedstaaten sollten eine Erklärung abgeben können, der zufolge die Entscheidungsbehörde ihnen bei der Übermittlung einer Sicherstellungsbescheinigung oder einer Einziehungsbescheinigung zwecks Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung oder Einziehungsentscheidung das Original der Sicherstellungsentscheidung oder der Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit der Sicherstellungsbescheinigung oder der Einziehungsbescheinigung übermitteln sollte. Die Mitgliedstaaten sollten es der Kommission mitteilen, wenn sie eine solche Erklärung abgeben oder zurückziehen. Die Kommission sollte derartige Informationen allen Mitgliedstaaten sowie dem durch den Beschluss 2008/976/JI des Rates eingerichteten Europäischen Justiziellen Netz (EJN) zugänglich machen. Das EJN sollte diese Informationen auf der Website gemäß diesem Beschluss zugänglich machen.