Erwägungsgrund 53 32018R1805
Die Rechtsform dieses Rechtsakts sollte keinen Präzedenzfall für künftige Rechtsakte der Union auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen darstellen. Die Wahl der Rechtsform für künftige Rechtsakte der Union sollte von Fall zu Fall unter Berücksichtigung unter anderem der Wirksamkeit des Rechtsakts und der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität sorgfältig geprüft werden.