Erwägungsgrund 49 32018R1805
Die Mitgliedstaaten sollten sich gegenseitig nicht die durch die Anwendung dieser Verordnung entstandenen Kosten in Rechnung stellen können. In Fällen, in denen dem Vollstreckungsstaat jedoch erhebliche oder außergewöhnliche Kosten entstanden sind, beispielsweise da die Vermögensgegenstände für einen erheblichen Zeitraum sichergestellt waren, sollte die Entscheidungsbehörde etwaige Vorschläge der Vollstreckungsbehörde zur Kostenteilung in Betracht ziehen.