Erwägungsgrund 37 32018R1805
Die Entscheidungsbehörde sollte die Vollstreckungsbehörde unterrichten, wenn eine Behörde des Entscheidungsstaats einen Geldbetrag entgegennimmt, der im Zusammenhang mit der Einziehungsentscheidung gezahlt wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass der Vollstreckungsstaat nur in Kenntnis gesetzt werden sollte, wenn sich der im Zusammenhang mit der Entscheidung entrichtete Zahlungsbetrag auf den ausstehenden Betrag auswirkt, der gemäß der Entscheidung einzuziehen ist.