Erwägungsgrund 44 32018R1805
Voraussetzung für eine reibungslose Durchführung dieser Verordnung, insbesondere bei gleichzeitiger Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung in mehr als einem Mitgliedstaat, ist ein enger Kontakt zwischen den zuständigen nationalen Behörden. Daher sollten die zuständigen nationalen Behörden einander bei Bedarf direkt oder gegebenenfalls über Eurojust oder das EJN konsultieren.