Erwägungsgrund 10 32019R2099
Um ein angemessenes Maß an Fachkompetenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen, sollten der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses vom Rat der Aufseher der ESMA (im Folgenden „Rat der Aufseher“) auf der Grundlage ihrer Verdienste, Kenntnisse in Fragen des Clearings, in Nachhandelsaktivitäten, in der Beaufsichtigung und in Finanzangelegenheiten sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Beaufsichtigung und Regulierung von CCPs im Anschluss an ein vom Rat der Aufseher mit Unterstützung der Kommission unter Beachtung des Grundsatzes einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern veranstaltetes und durchgeführtes offenes Auswahlverfahren ernannt werden. Vor der Ernennung des Vorsitzes und der unabhängigen Mitglieder des CCP Aufsichtsausschusses und innerhalb eines Monats nach ihrer Auswahl durch den Rat der Aufseher sollte ihre Benennung vom Europäischen Parlament, das sie zuvor angehört hat, gebilligt oder abgelehnt werden. Nur ausgewählte Kandidaten, denen das Europäische Parlament zugestimmt hat, dürfen vom Rat der Aufseher ernannt werden.