Erwägungsgrund 23 32019R2099
Die Zahl der emittierenden Zentralbanken und der für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den für Unions-CCPs eingerichteten Kollegien vertreten sind, ist derzeit begrenzt. Um einem breiteren Spektrum von emittierenden Zentralbanken und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, auf deren Finanzstabilität sich die finanzielle Notlage einer CCP auswirken könnte, den Zugang zu Informationen zu erleichtern, sollten weitere emittierende Zentralbanken und zuständige Behörden auf Anfrage an den Kollegien teilnehmen können. Um eine einheitliche Beaufsichtigung von CCPs in der gesamten Union zu fördern, sollte der Vorsitz oder ein unabhängiges Mitglied des CCP-Aufsichtsausschusses ebenfalls an den Kollegien teilnehmen. Um ein angemessenes, wirksames und rasches Beschlussfassungsverfahren zu gewährleisten, sollten diese emittierenden Zentralbanken und zuständigen Behörden, die auf Anfrage teilnehmen, sowie der Vorsitz oder das unabhängige Mitglied des CCP-Aufsichtsausschusses nicht stimmberechtigt sein.