Erwägungsgrund 20 32019R2099
Der Rat der Aufseher sollte die Beschlussentwürfe, die vom CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt wurden, gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Beschlussfassungsverfahren annehmen. Um ein wirksames und rasches Beschlussfassungsverfahren zu gewährleisten, sollte der Rat der Aufseher bestimmte Beschlüsse, die nicht die Anerkennung oder Klassifizierung von CCPs aus Drittstaaten, spezifische Anforderungen für Tier 2-CCPs, die Überprüfung oder den Entzug der Anerkennung oder die wesentlichen Elemente der laufenden Beaufsichtigung von CCPs aus Drittstaaten betreffen, in welchen Fällen die Konsultation der emittierenden Zentralbanken erforderlich ist, innerhalb von drei Arbeitstagen annehmen.